Der Staat fördert Ihr Recht

Niemand muss auf juristische Beratung und Vertretung verzichten. Für die Beratung benötigen Sie einen sog. Beratungshilfeschein. Im Falle der prozessualen Vertretung kann Prozesskostenhilfe beantragt werden (PKH).

Hierfür benötigen wir Einkommensnachweise, die entsprechenden Formulare erhalten Sie von uns. Mancher verzichtet oft auf die gerichtliche Durchsetzung seiner Rechte, weil er sich seiner Ansicht nach einen Prozess einfach gar nicht leisten kann.

Tatsächlich können im Laufe eines Verfahrens Anwalts- und Gerichtsgebühren in erheblichem Umfang anfallen. Wer dann keine Rechtsschutzversicherung hat, muss für ein Verfahren manchmal mehr Geld ausgeben, als die ganze Sache überhaupt wert ist.

Dabei übersehen viele, dass sie eigentlich die Möglichkeit haben, Prozesskostenhilfe zu beantragen, sich die Kosten des Gerichtsverfahrens also ganz oder teilweise vom Staat erstatten zu lassen. Früher nannte man diese Möglichkeit "Armenrecht".

Diese Bezeichnung ist richtigerweise abgeschafft worden, denn heutzutage handelt es sich bei der Prozesskostenhilfe nicht mehr nur um ein "Recht für Arme". Es kann nämlich auch jeder normal verdienende Bürger in den Genuss von Prozesskostenhilfe kommen, wenn seinem Einkommen einiges an Belastungen gegenübersteht, die bei der Gewährung der Prozesskostenhilfe zu seinen Gunsten berücksichtigt werden können.

Wer insbesondere eine hohe Miete zahlen muss, Unterhalt für Verwandte leistet und Kredite zurückzahlt, dem bleibt häufig nicht mehr sehr viel Geld zum Leben - und genau das ist die Situation, in der für Sie Prozesskostenhilfe infrage kommt. Wenn also evtl. ein gerichtliches Verfahren ins Haus steht, dann empfiehlt sich also nicht nur für Kleinverdiener, sondern auch für normal verdienende Leute zu prüfen, ob sie nicht unter Umständen Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können.

Grundsätzlich steht Ihnen nach dem Gesetz (konkret: § 114 ZPO) Prozesskostenhilfe zu, wenn

  • der von Ihnen beabsichtigte Prozess (oder die von Ihnen beabsichtigte Verteidigung gegen Ansprüche eines anderen) Aussicht auf Erfolg hat
  • wenn überdies die Prozessführung nicht mutwillig ist
  • und Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.

Liegen diese Voraussetzungen vor, hat es Sinn, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Bei der Antragstellung wird Ihnen unsere Checkliste für die Prozesskostenhilfe sicher eine Hilfe sein.

Es kann sein, dass Sie Prozesskostenhilfe nur unter der Auflage gewährt bekommen, den vom Staat bevorschussten Betrag ganz oder teilweise in Raten zurückzuzahlen.

Wir sprechen die Frage der Vergütung mit Ihnen und Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Dabei spielen auch Kulanzentscheidungen der Versicherer oft eine große Rolle.

Unsere Kontaktdaten

Rechtsanwältin Yvonne Andres
Georgstraße 4a
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